In der GBO gibt es verschiedene Arten von Benutzern. Ein Administrator kann nur sog. “Nutzer” erstellen und bearbeiten.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Benutzer-Typen der GBO.
| Benutzer-Typ | Beschreibung | wer kann die anlegen und bearbeiten? |
| Administrator | Ein Administrator kann einen Betrieb verwalten und die Beurteilung durchführen. - Ein Administrator hat Zugriff auf den gesamten Betrieb und alle Funktionen. - Ein Administrator kann weitere Nutzer für den Betrieb anlegen. | - Bei der Registrierung wird die registrierende Person automatisch als Administrator angelegt - ein ggf. vorhandener Filialadministrator kann bei Bedarf weitere Administratoren anlegen |
| Nutzer | Als “Nutzer” können in einem Betrieb weitere Bearbeiter für die Beurteilung (gesamt oder für einzelne Bereiche) angelegt werden. - Nutzer können Zugriff nur auf einzelne Organisationseinheiten haben - Nutzer können unterschiedliche Berechtigungen haben - Lesen - Schreiben - Verantwortlich - Die Berechtigungen können sich für einzelne Organisationseinheiten unterscheiden | - Nutzer können von Administratoren oder Filialadministratoren angelegt und bearbeitet werden. - für jeden Benutzer wird festgelegt, auf welche Bereiche in der Betriebsstruktur zugegriffen werden kann. |
| Filialadministrator | - Ein Filialadministrator kann alle Betriebe eines sog. “Verbundes” in der GBO bearbeiten. - Ein Verbund sind alle Betriebe (Zentrale und Betriebsteile), die bei der BGHW unter der gleichen Unternehmensnummer geführt werden. - Ein Filialadministrator hat volle Berechtigungen auf alle Betriebe des Verbundes. - Es können einige Festlegungen für alle Betriebe des Verbundes getroffen werden, z. B. eine einheitliches Logo. | - Die Vergabe der Rolle “Filialadministrator” erfolgt ausschließlich durch die BGHW - die Mitarbeiter den BGHW können einen “Administrator” zu einem “Filialadministrator” hochstufen - Wenn Sie für die gemeinsame Verwaltung Ihrer Filialen einen Filialadministrator benötigen, wenden Sie sich direkt an die BGHW |