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Information

In der GBO gibt es verschiedene Arten von Benutzern. Ein Administrator kann nur sog. "Nutzer" erstellen und bearbeiten.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die verschiedenen Benutzer-Typen der GBO. 

Benutzer-TypBeschreibungwer kann die anlegen und bearbeiten?
Administrator

Ein Administrator kann einen Betrieb verwalten und die Beurteilung durchführen.

  • Ein Administrator hat Zugriff auf den gesamten Betrieb und alle Funktionen.
  • Ein Administrator kann weitere Nutzer für den Betrieb anlegen.
  • Bei der Registrierung wird die registrierende Person automatisch als Administrator angelegt
  • ein ggf. vorhandener Filialadministrator kann bei Bedarf weitere Administratoren anlegen
Nutzer

Als "Nutzer" können in einem Betrieb weitere Bearbeiter für die Beurteilung (gesamt oder für einzelne Bereiche) angelegt werden.

  • Nutzer können Zugriff nur auf einzelne Organisationseinheiten haben
  • Nutzer können unterschiedliche Berechtigungen haben
    • Lesen
    • Schreiben
    • Verantwortlich
  • Die Berechtigungen können sich für einzelne Organisationseinheiten unterscheiden
  • Nutzer können von Administratoren oder Filialadministratoren angelegt und bearbeitet werden.
  • für jeden Benutzer wird festgelegt, auf welche Bereiche in der Betriebsstruktur zugegriffen werden kann.
Filialadministrator
  • Ein Filialadministrator kann alle Betriebe eines sog. "Verbundes" in der GBO bearbeiten.
  • Ein Verbund sind alle Betriebe (Standorte von Filialen), die bei der BGHW unter der gleichen Mitgliedsnummer versichert sind. 
  • Ein Filialadministrator hat volle Berechtigungen auf alle Betriebe des Verbundes.
  • Es können einige Festlegungen für alle Betriebe des Verbundes getroffen werden, z. B. eine einheitliches Logo.
  • Die Vergabe der Rolle "Filialadministrator" erfolgt ausschließlich durch die BGHW
  • die Mitarbeiter den BGHW können einen "Administrator" zu einem "Filialadministrator" hochstufen
  • Wenn Sie für die gemeinsame Verwaltung Ihrer Filialen einen Filialadministrator benötigen, wenden Sie sich direkt an die BGHW
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